1. Geltungsbereich
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Werbeverträge, die mit dem
Musikverein Waldburg e.V. (nachfolgend MV W genannt) als Werbe-Vermarkter zu Stande kommen, soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
b. Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist „Verbraucher“, soweit der Zweck des
Werbeauftrags nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim
Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Werbeauftrag
a. „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und
Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Plakate, Flyer, Banner, Beamer und im Internet.
b. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisliste der MV W
sowie die technischen Anforderungen und Vorgaben nach den technischen Spezifikationen, die einen
wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.
3. Werbemittel
a. Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren
Elementen bestehen, zum Beispiel:
– aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner),
– aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten
Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
Es gelten die „Technische Angaben“ des Anbieters.
b. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich
kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Der MV W ist bei der
inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit vertraglich nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart wurde.
c. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf irgendwelche Daten oder andere
Websites zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht oder gegen Rechte Dritter verstoßen und
insbesondere keine sittlich anstößigen (insbesondere rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden,
beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so gelten die Punkte 6 und 7
entsprechend.
4. Vertragsabschluss
a. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch
schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zu Stande. Mündliche oder fernmündliche
Aufträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigungen oder der Bestätigung per E-Mail.
b. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zu Stande,
vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er
von der Werbeagentur namentlich genannt werden.
c. Werbung für Waren oder Dienstleistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten
innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, PopUp-Werbung etc.) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen
auch durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
5. Nachlasserstattung
a. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der MV W nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem MV W zu erstatten.
b. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen
Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist
einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist
geltend gemacht wird.
6. Datenanlieferung
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den allgemeinen
technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig anzuliefern.
b. Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels
hat der Auftraggeber zu tragen. Ab dem im Angebot angegebenen Anlieferungstermin sind Änderungen von
Größen, Formaten, Ausstattungen und Platzierungen nicht mehr möglich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr
der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von
Daten.
7. Ablehnungsbefugnis
a. Der MV W behält sich vor, Werbeaufträge vor Vertragsabschluss – ohne Angabe von Gründen – abzulehnen.
Des Weiteren behält sich der MV W insbesondere vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen
eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
– Rechte Dritter verletzt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren
beanstandet wurde oder
– deren Veröffentlichung für den MV W wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
unzumutbar ist.
In diesen Fällen wird der MV W den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass er das Werbemittel
nicht veröffentlichen bzw. sperren wird. Ansprüche jeglicher Art des Auftraggebers gegen den MV W sind in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
b. Insbesondere kann der MV W ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber
nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert
werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
werden.
c. Ist dem Auftraggeber bekannt, dass berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inhalte seiner Werbemittel
bestehen, so hat er den MV W umgehend schriftlich oder per Email darüber zu informieren. Als berechtigte
Zweifel in diesem Zusammenhang gelten unter anderem der Erhalt einer Abmahnung sowie die
Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.
Unterlässt der Auftraggeber dies, so kann der MV W jede Mithaftung für die dem Auftraggeber durch
wiederholte Veröffentlichung der betroffenen Werbemittel entstehenden Schaden verweigern.
8. Rechtegewährleistung
a. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt,
keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte
etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für
den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und
Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den MV W im Rahmen des Werbeauftrags von
allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen den MV W im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
der Werbemittel entstehen können, und wird ihn von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung
freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die MV W nach Treu und Glauben mit Informationen und
Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen
oder einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.
b. Der Auftraggeber überträgt dem MV W sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art,
einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und
Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung,
Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank
und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich
im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen
örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren
sowie aller bekannten Formen.
9. Gewährleistung des Anbieters
a. Der MV W gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen
technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist
jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies
Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen
wird
– durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder – hardware. Dies meint im
Besonderen, aber nicht ausschließlich, die Verwendung veralteter und/oder kaum verbreiteter
Darstellungssoftware und/oder – hardware; oder
– durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
– durch Rechnerausfall auf Grund Systemversagens oder
– durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern)
oder
– durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend addiert) innerhalb von 30
Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) im
Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum
des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
b. Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei
ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten
Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung
auf den Fehler hinweist.
10. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der MV W nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt
oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt (Sturm, Hagel)), Streik,
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder Leistungsanbietern
oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei
Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der
Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
11. Haftung
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der
Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, haftet der MV W nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet
der MV W nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe
Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren
Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, zur Last fällt. Soweit keine grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung nach Satz 2 der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden
beschränkt, dies ist in der Regel maximal die vereinbarte Vergütung. Gegenüber Unternehmern haftet der MV W nach
Satz 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt
werden. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Preisliste
a. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine
Änderung vorbehalten. Im Einzelfall gilt vorrangig der in der Auftragsbestätigung zugesagte Preis.
Für von dem MV W bestätigten Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von dem
MV W mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer
Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
b. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler
sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die
Preislisten des Anbieters zu halten.
13. Zahlung
a. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Monate vor einem
vereinbarten Kampagnenstart. Das Entgelt ist fällig eine Woche ab Rechnungsdatum.
b. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen
Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.
c. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der MV W
kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und
für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
d. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch
während der Laufzeit des Vertrags, das Veröffentlichen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich an den Musikverein Waldburg e.V. erfolgen
15. Informationspflichten des Anbieters
Auf schriftliche Anfrage stellt der MV W dem Auftraggeber entsprechende Informationen zur Verfügung.
16. Vertraulichkeit und Datenschutz
a. Die Parteien verpflichten sich, den Werbeauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen abzuwickeln. In diesem Zusammenhang werden die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten
gemäß § 33 BDSG mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert.
b. Der MV W ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf
Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte
Marktforschungsunternehmen und/oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher
Informationen beschäftigen, weiterzuleiten.
c. Sofern bei dem MV W anonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm ausgelieferten Werbemittel anfallen,
darf der MV W diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Auftraggeber, der dem
MV W mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf nur die
anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind.
d. Darüber hinaus ist dem Auftraggeber eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten
(anonym oder personenbeziehbar) aus dem Zugriff auf die von ihm ausgelieferten Werbemittel untersagt.
Insbesondere darf der Auftraggeber die Daten aus Werbeschaltungen nicht für eigene Zwecke speichern,
auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von
Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf den Online-Angeboten des Anbieters und deren weitere
Nutzung. Im Fall von Verstößen stellt er der MV W von etwaigen Ansprüchen Dritter und von Kosten einer
notwendigen Rechtsverteidigung vollumfänglich frei.
17. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Waldburg.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Ravensburg. Soweit Ansprüche dem MV W nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches
Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Ravensburg vereinbart, wenn der
Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
18. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit der Erteilung eines Werbeauftrags erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die zusätzlichen
Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters an.