Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.  Geltungsbereich

a.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Werbeverträge, die mit dem

Musikverein Waldburg e.V. (nachfolgend  MV W genannt) als Werbe-Vermarkter zu Stande kommen, soweit

nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des

Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht

übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. 

b.  Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist „Verbraucher“, soweit der Zweck des

Werbeauftrags nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim

Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.  Werbeauftrag

a.  „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die

Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und

Kommunikationsdiensten, insbesondere auf  Plakate, Flyer, Banner, Beamer und im Internet. 

b.  Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisliste der MV W

sowie die technischen Anforderungen und Vorgaben nach den technischen Spezifikationen, die einen

wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. 

3.  Werbemittel

a.  Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren

Elementen bestehen, zum Beispiel:

– aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner),

– aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten

Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).

Es gelten die „Technische Angaben“ des Anbieters. 

b.  Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich

kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Der MV W ist bei der

inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit vertraglich nicht etwas

anderes schriftlich vereinbart wurde. 

c.  Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf irgendwelche Daten oder andere

Websites zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht oder gegen Rechte Dritter verstoßen und

insbesondere keine sittlich anstößigen (insbesondere rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden,

beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so gelten die Punkte 6 und 7

entsprechend. 

4.  Vertragsabschluss

a.  Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch

schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zu Stande. Mündliche oder fernmündliche

Aufträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigungen oder der Bestätigung per E-Mail. 

b.  Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zu Stande,

vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er

von der Werbeagentur namentlich genannt werden. 

c.  Werbung für Waren oder Dienstleistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten

innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, PopUp-Werbung etc.) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen

auch durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung. 

5.  Nachlasserstattung 

a.  Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der MV W nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,

unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der

tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem MV W zu erstatten. 

b.  Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen

Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist

einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.

Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist

geltend gemacht wird. 

6.  Datenanlieferung

a.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den allgemeinen

technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig anzuliefern. 

b.  Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels

hat der Auftraggeber zu tragen. Ab dem im Angebot angegebenen Anlieferungstermin sind Änderungen von

Größen, Formaten, Ausstattungen und Platzierungen nicht mehr möglich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr

der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von

Daten. 

7.  Ablehnungsbefugnis

a.  Der MV W behält sich vor, Werbeaufträge vor Vertragsabschluss – ohne Angabe von Gründen – abzulehnen.

Des Weiteren behält sich der MV W insbesondere vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen

eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn

– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder

– Rechte Dritter verletzt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren

beanstandet wurde oder

– deren Veröffentlichung für den MV W wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

unzumutbar ist.

In diesen Fällen wird der MV W den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass er das Werbemittel

nicht veröffentlichen bzw. sperren wird. Ansprüche jeglicher Art des Auftraggebers gegen den MV W sind in

diesem Zusammenhang ausgeschlossen. 

b.  Insbesondere kann der MV W ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber

nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert

werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt

werden.  

c.  Ist dem Auftraggeber bekannt, dass berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inhalte seiner Werbemittel

bestehen, so hat er den MV W umgehend schriftlich oder per Email darüber zu informieren. Als berechtigte

Zweifel in diesem Zusammenhang gelten unter anderem der Erhalt einer Abmahnung sowie die

Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.

Unterlässt der Auftraggeber dies, so kann der MV W jede Mithaftung für die dem Auftraggeber durch

wiederholte Veröffentlichung der betroffenen Werbemittel entstehenden Schaden verweigern. 

8.  Rechtegewährleistung

a.  Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt,

keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte

etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für

den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und

Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den MV W im Rahmen des Werbeauftrags von

allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen den MV W im Zusammenhang mit der Veröffentlichung

der Werbemittel entstehen können, und wird ihn von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung

freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die MV W nach Treu und Glauben mit Informationen und

Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen

oder einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren. 

b.  Der Auftraggeber überträgt dem MV W sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art,

einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und

Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung,

Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank

und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich

im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen

örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren

sowie aller bekannten Formen. 

9.  Gewährleistung des Anbieters

a.  Der MV W gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen

technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist

jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies

Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.

Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen

wird 

– durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder – hardware. Dies meint im

Besonderen, aber nicht ausschließlich, die Verwendung veralteter und/oder kaum verbreiteter

Darstellungssoftware und/oder – hardware; oder

– durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder

– durch Rechnerausfall auf Grund Systemversagens oder

– durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern)

oder

– durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend addiert) innerhalb von 30

Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) im

Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum

des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

b.  Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei

ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten

Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung

auf den Fehler hinweist. 

10.  Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der MV W nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt

oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt (Sturm, Hagel)), Streik,

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder Leistungsanbietern

oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei

Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der

Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen. 

11.  Haftung

Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der

Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, haftet der MV W nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet

der MV W nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe

Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren

Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, zur Last fällt. Soweit keine grobe

Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung nach Satz 2 der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden

beschränkt, dies ist in der Regel maximal die vereinbarte Vergütung. Gegenüber Unternehmern haftet der MV W nach

Satz 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt

werden. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung

seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

12.  Preisliste

a.  Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine

Änderung vorbehalten. Im Einzelfall gilt vorrangig der in der Auftragsbestätigung zugesagte Preis.

Für von dem MV W bestätigten Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von dem

MV W mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer

Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14

Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. 

b.  Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler

sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die

Preislisten des Anbieters zu halten. 

13.  Zahlung

a.  Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Monate vor einem

vereinbarten Kampagnenstart. Das Entgelt ist fällig eine Woche ab Rechnungsdatum. 

b.  Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen

Auftragsverhältnis geltend gemacht werden. 

c.  Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der MV W

kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und

für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. 

d.  Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch

während der Laufzeit des Vertrags, das Veröffentlichen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein

ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich

offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 

14.  Kündigung

Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich an den Musikverein Waldburg e.V. erfolgen

15.  Informationspflichten des Anbieters

Auf schriftliche Anfrage stellt der MV W dem Auftraggeber entsprechende Informationen zur Verfügung. 

16.  Vertraulichkeit und Datenschutz

a.  Die Parteien verpflichten sich, den Werbeauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen

Bestimmungen abzuwickeln. In diesem Zusammenhang werden die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten

gemäß § 33 BDSG mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert. 

b.  Der MV W ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf

Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte

Marktforschungsunternehmen und/oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher

Informationen beschäftigen, weiterzuleiten. 

c.  Sofern bei dem MV W anonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm ausgelieferten Werbemittel anfallen,

darf der MV W diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Auftraggeber, der dem

MV W mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf nur die

anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind. 

d.  Darüber hinaus ist dem Auftraggeber eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten

(anonym oder personenbeziehbar) aus dem Zugriff auf die von ihm ausgelieferten Werbemittel untersagt.

Insbesondere darf der Auftraggeber die Daten aus Werbeschaltungen nicht für eigene Zwecke speichern,

auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von

Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf den Online-Angeboten des Anbieters und deren weitere

Nutzung. Im Fall von Verstößen stellt er der MV W von etwaigen Ansprüchen Dritter und von Kosten einer

notwendigen Rechtsverteidigung vollumfänglich frei. 

17.  Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Waldburg.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Ravensburg. Soweit Ansprüche dem MV W nicht im Mahnverfahren

geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches

Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der

Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Ravensburg vereinbart, wenn der

Vertrag schriftlich geschlossen wurde. 

18.  Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit der Erteilung eines Werbeauftrags erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die zusätzlichen

Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters an.